Grundsicherung beantragen

Grundsicherung – Ihr gutes Recht!

Prüfen Sie es gleich hier und helfen Sie auch Ihren Nächsten, es wahrzunehmen

Wenn Senioren im Alter zu wenig Geld zum Leben haben, können sie Grundsicherung beantragen.

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, mit der der notwendige Lebensunterhalt älterer Menschen (mit Erreichen der Regelaltersgrenze) sowie von dauerhaft voll erwerbsgeminderten volljährigen Personen abgedeckt werden soll.

Was die Grundsicherung abdecken soll:

  • Ihren notwendigen Lebensunterhalt,
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • Vorsorgebeiträge,
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen
    (Personen, die das 65 Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen; Personen, unter 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen; werdende Mütter; allein Erziehende; Kranke, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen) und
  • Hilfe in Sonderfällen (z. B. Darlehensgewährung durch das Sozialamt für dringend benötigte Waschmaschine)

Allerdings wird, anders als bei der Sozialhilfe, erst dann auf das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern zurückgegriffen, wenn es höher liegt als 100.000 Euro brutto pro Jahr.

Wir informieren Sie hier darüber, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Grundsicherung haben und helfen Ihnen bei der Berechnung und der Antragstellung.

Sollten Sie aufgrund der Berechnung mit dem Grundsicherungsrechner zu dem Ergebnis kommen, dass Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung haben, so könnten Sie ggf. aber einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Auch bei einem geringen Anspruch auf Grundsicherung könnte Wohngeld für Sie die günstigere Leistung sein.

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Tel. 0521 / 29 97 900

Grundsicherungsrechner

Grundsicherung online berechnen

Mit unserem Grundsicherungs-Check können Sie hier direkt online Ihren Anspruch und die Höhe der Grundsicherung berechnen. Das Ergebnis der Berechnung ist jedoch von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel der Höhe Ihrer Rente, der Größe Ihrer Wohnung oder Ihrem Vermögen abhängig.

Geben Sie einfach die notwendigen Zahlen im Grundsicherungsrechner ein und Sie erhalten umgehend die Höhe der potentiellen Grundsicherung als Berechnungsergebnis. Dies liefert eine Grundlage für die Antragsstellung beim Sozialamt Ihrer Stadt und das Berechnungsergebnis kann Ihnen sowohl per E-Mail, als PDF und auch wahlweise ausgedruckt per Post zugesendet werden.

FAQ – die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Grundsicherung

Sie haben Fragen zum Thema Grundsicherung? Hier erfahren Sie das Wichtigste alles über die Rechtsgrundlagen, die Berechnung des Anspruchs und vor allem über die Antragsstellung. Wir helfen Ihnen weiter!

Seit dem 1.1.2003 gibt es in Deutschland die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII). Diese Sozialleistungen sollen im Bedarfsfall den notwendigen Lebensunterhalt in Form einer Grund- und Mindestsicherung garantieren. In der Regel erfolgt die Bewilligung der Leistungen für ein Jahr. Anschließend wird die wirtschaftliche Situation des Berechtigten auf Veränderungen hin überprüft. Falls die Voraussetzungen der Bedürftigkeit weiterhin vorliegen, wird die Bewilligung erneut erteilt.

Die Grundsicherung soll Ihren notwendigen Lebensunterhalt, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Vorsorgebeiträge, Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und Hilfe in Sonderfällen abdecken.

Der Regelbedarf ist den Regelleistungen von Hartz IV/Arbeitslosengeld II angeglichen. Bei Unterkunft und Heizung werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, wenn sie angemessen sind. Diese Kosten werden aufgrund der individuellen Lebens­verhältnisse eines Antragstellers vom Amt beurteilt und überprüft. So gelten z. B. für 2 Personen 60 m² oder 2 Zimmer als Richtwert für Wohnraum, während bei einer Behinderung mehr Wohnraum veranschlagt wird. Falls die Unterkunft als zu groß und die Heizkosten als zu hoch erachtet werden, trägt das Amt zunächst diese Kosten bis zu einer maximalen Dauer von 12 Monaten, innerhalb derer der Antragsteller sich um angemesseneren Wohnraum bemüht haben muss.

Über die Regelleistungen hinaus entstehende Mehrbedarfe, z.B. bei Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf von 17 % ), kostenintensiver Ernährung (z. B. bei Glutenintoleranz), Alleinerziehung oder Behinderung, werden ebenso übernommen wie evtl. Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, Zuschläge für die Erstausstattung einer Wohnung und ggf. Mietschulden. Weitere Vergünstigungen umfassen die Befreiung von Rundfunkgebühren, günstiges Telefonieren und Eintrittspreis-Rabatte. Eigene Einkünfte werden von der Grundsicherung ebenso abgezogen wie Vermögen, das über gewisse Freibeträge hinausgeht. Falls die Leistungen aus der Grundsicherung den Bedarf eines Berechtigten ungenügend decken, kann auf einen Antrag hin das zuständige Amt ein Darlehen anbieten, das zurückgezahlt werden muss.

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie bekommen, wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Sie müssen außerdem in Deutschland wohnen.

Rechtsgrundlage: Gemäß dem vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) haben vor dem 1. Januar 1947 geborene hilfebedürftige Personen bei Erreichen der Altersgrenze mit vollendetem 65. Lebensjahr Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Für nach dem 31. Dezember 1946 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Die Altersgrenze entspricht der Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente.

Um Leistungen bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Außerdem dürfen Sie nicht in der Lage sein, Ihren nötigen Lebensunterhalt ausreichend selbst zu sichern – weder aus eigenen Kräften noch aus Einkommen oder Vermögen. Darunter fallen Personen, deren Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen oder wegen Behinderung dauerhaft derart vermindert ist, dass sie unfähig sind, täglich mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein.

Bei bestimmten Personengruppen ist die Prüfung einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung nicht erforderlich. Dies trifft beispielsweise auf Personen zu, die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Andernfalls wird der für Sie zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung um eine sozialmedizinische Begutachtung gebeten.

Ob und in welcher Höhe Sie Grundsicherung bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen ab. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird dabei mit berücksichtigt. Prüfen Sie direkt hier im Grundsicherungsrechner, ob Sie Anspruch haben …

Ja, zu den Einkünften, die angerechnet werden, gehören z. B. Einkommen (auch aus einer geringfügigen Beschäftigung) sowie Renten. Ausgenommen von der Anrechnung sind u. a. Barbeträge bis zu 10.000 €, ein angemessener Wohn- und Grundbesitz sowie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als angemessene Größe gelten z. B. für ein selbst genutztes Eigenheim bei einem Vierpersonenhaushalt 130 m² (Haus) oder 120 m² (Eigentumswohnung). Kindergeld für minderjährige Kinder wird den Kindern zugeordnet, so dass dieses nicht zum anrechenbaren Einkommen für die Antragsteller*innen auf Grundsicherung zählt.

Als Einkommen gelten z. B. Arbeitseinkünfte (auch aus geringfügiger Beschäftigung), aus Renten oder Pensionen, Unterhaltszahlungen von Ehegatten*innen, Wohngeld, Einnahmen aus Vermietung bzw. Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen). Zum Vermögen des/der Anspruchsberechtigten gehören z. B. Haus- und Grundbesitz. Auch Bankguthaben und Wertpapiere zählen dazu, ebenso wie die Lebens- und Sterbeversicherung.

Ein Auto allerdings ist mit einem Verkehrswert bis zu 7.500,00 EUR als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen und zählt damit zum Schonvermögen

Der Anspruch entfällt, wenn Unterhaltsverpflichtete wie die eigenen Kinder oder die Eltern der Antragsteller*innen ein Jahreseinkommen von über 100.000 € brutto beziehen. Er entfällt auch dann, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ausgeschlossen sind auch Personen, die nach dem Asylbewerber-­Leistungsgesetz finanzielle Unterstützung beziehen.

Aufgrund der hohen Freibeträge für das Einkommen der eigenen Kinder bzw. der Eltern und der Tatsache, dass deren Vermögen überhaupt nicht angerechnet wird, ist die Leistung von Grundsicherung quasi unabhängig vom Einkommen der in anderen Fällen unterhalts­pflichtigen Kinder bzw. Eltern. Hier unterscheidet sich die Grundleistung von anderen Sozialleistungen wie z. B. ALG 2 bzw. Hartz 4.

Solange die Eltern der Antragsteller*innen gemeinsam weniger als 100.000 € Jahreseinkommen brutto beziehen, erhalten behinderte Erwachsene, die bei ihren Eltern leben, Leistungen der Grundsicherung. Dies soll die Lebenssituation von schwerstbehinderten erwerbsgeminderten Personen erleichtern und ihnen größere materielle und elternunabhängige Selbstständigkeit verschaffen.

Ja, der Antrag auf Grundsicherung im Alter muss beim zuständigen kommunalen Träger gestellt werden, in der Regel ist dies das Sozialamt vor Ort. Sie möchten direkt einen Termin beim Sozialamt vor Ort buchen, um Ihren Antrag dort abzugeben? Wir helfen Ihnen dabei! Rufen Sie uns gerne unter 0521 / 299 79 00 an, wenn Sie Fragen haben.

Ja, den Antrag müssen Sie allerdings selbst beim zuständigen Träger vor Ort stellen, dies ist in der Regel das Sozialamt. Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie.
Sie benötigen Hilfe? Wir prüfen gemeinsam, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Rufen Sie uns gerne unter 0521 / 299 79 00 an, wenn Sie Fragen haben.

Eine Checkliste mit erforderlichen Unterlagen für die Antragsstellung finden Sie direkt auf unserem Grundsicherungsrechner

Die Grundsicherung beginnt immer mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.